Zirkulation – SERVICE BLATTERT – Meisterbetrieb, Gutachter und Sachverständigenbüro | Heizung – Bad – Sanitär – Trinkwasserhygiene – Gas – Wartung – Bauforensik – Schimmel | Wiesbaden – Mainz – Frankfurt – Budenheim – Oestrich-Winkel – Königstein – Bad Vilbel https://blattert.de Sie benötigen erstklassige Installateure oder Gutachter? Dann sind Sie bei uns genau an der richtigen Stelle. Wir helfen Ihenen rund um das Thema Heizung, Bad, Sanitär, Trinkwasser, Wartung und Notdienst Sat, 26 Nov 2022 18:59:28 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.6 https://blattert.de/wp-content/uploads/2019/06/2016-09-24-03.57.31-150x150.jpg Zirkulation – SERVICE BLATTERT – Meisterbetrieb, Gutachter und Sachverständigenbüro | Heizung – Bad – Sanitär – Trinkwasserhygiene – Gas – Wartung – Bauforensik – Schimmel | Wiesbaden – Mainz – Frankfurt – Budenheim – Oestrich-Winkel – Königstein – Bad Vilbel https://blattert.de 32 32 Sanierungspraxis Trinkwasser https://blattert.de/2019/01/10/sanierungspraxis-trinkwasser/ Thu, 10 Jan 2019 15:00:51 +0000 https://blattert.de/?p=1472 Weiterlesen »Sanierungspraxis Trinkwasser]]>

Sanierungspraxis Trinkwasser – Legionellen in der Trinkwasserinstallation

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 10.01.2019 – aktualisiert 26.11.2022

Sogar dem Kaufvertrag kann widersprochen werden, wenn Legionellen festgestellt wurden.
Trinkwasser ist genauso so streng zu sehen, wie der Brandschutz.

Mieter können sogar 25% der Miete kürzen, wenn Legionellen festgestellt wurden.

Alle 3 Jahre muss man an seiner Trinkwasseranlage (wenn Voraussetzungen erfüllt sind) einer Untersuchung nach Trinkwasserverordnung (auch Legionellenprüfung) durchführen lassen. Bei gewerblichen Vermietern istn jedes Jahr eine Überprüfung auf Legionellentest durchzuführen.
Bei Trinkwasser sind die Anforderungen gesetzlich in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) geregelt.

Die Hygiene steht über der Energieeinsparung!

§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn
1.   aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,  
2.   sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und  
3.   die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(3) Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.

(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:
1.   bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,  
2.   bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e
a)   mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,  
b)   im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.

(5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.

(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ,  (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)


Der Betreiber ist verpflichtet auf dem neuesten Stand zu stehen.
Planen, errichten und das Betreiben einer Trinkwasserinstallation bzw. Versorgungsanlage steht in der Verantwortung vom Besitzer (Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage).
Wer jemanden schadet, der ist verpflichtet einen Schadenersatz zu leisten.
In die Wasserleitung darf nichts rein, was nicht dort hin gehört.

Sie können als Kunde oder auch Ihr Installateur eine Teilabnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Bevor Sie als Kunde diese Teilabnahme unterzeichnen, holen Sie sich Hilfe als Begleitung bei der Abnahme von unseren Sachverständigen und Gutachtern für Heizung, Bad, Sanitär und Trinkwasserhygiene.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, Trinkwasser so
bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen
ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt,
wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die
allgemein anerkannten Regeln derTechnik eingehalten werden und das Trinkwasser
den Anforderungen der Paragraph 5 bis 7 Trinkwasserverordnung entspricht. Gefahr
einer Legionellenbildung in einer Trinkwasserinstallation stellt ein dem Auftraggeber
nicht zumutbares Risiko dar. Den Vermieter trifft die vertragliche Nebenpflicht, die
Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt
sich auf alle Teile des Hauses, damit auch auf die Trinkwasserinstallation.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, Trinkwasser so
bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen
ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt,
wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die
allgemein anerkannten Regeln derTechnik eingehalten werden und das Trinkwasser
den Anforderungen der Paragraph 5 bis 7 Trinkwasserverordnung entspricht. Gefahr
einer Legionellenbildung in einer Trinkwasserinstallation stellt ein dem Auftraggeber
nicht zumutbares Risiko dar. Den Vermieter trifft die vertragliche Nebenpflicht, die
Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt
sich auf alle Teile des Hauses, damit auch auf die Trinkwasserinstallation.

Der Mieter
kann fristlos kündigen, wenn der Mieter bei Legionellenanfall nichts gegen die
Legionellen macht. Mieter haben bei festgestelltem Befall mit Legionellen ein
unverzügliches und umfassendes Recht zur Information. Dies gilt auch, wenn es eine
andere Wohnung in einem Wohnkomplex betrifft als die eigene. Die Einschätzung
von gesundheitlichen Risiken für sich selbst darf mithin nicht vom Vermieter
abgenommen werden, auch wenn in der betroffenen Wohnung des jeweiligen
Mieters keine gesundheitsgefährdenden Werte gemessen werden konnten.

Erfolgt nach dem festgestellten Befall unverzüglich eine fristlose Kündigung mangels
ausreichender Information, das heißt der Vermieter oder aber die eingesetzte
Hausverwaltung kommen ihrer Pflicht nicht nach, dürfte diese gerechtfertigt sein.
Lediglich eine umfassende Aufklärung und Auskunft an alle Bewohner einer
gemeinsamen Wohnanlage können dies verhindern. Bei nicht Nichteinhaltung
geltender Vorschriften kommt es immer wieder zu gravierenden Schäden oder
Störungen.
Bei

Bei Großanlagen muss das Wasser am Warmwasseraustritt des
Trinkwassererwärmers stets eine Temperatur von mindestens 60 °C einhalten.
Der Rückbau nicht mehr benötigter Teile der Trinkwasser-Installation erfolgt durch
deren Rückbau unmittelbar an der im bestimmungsgemäßen Betrieb weiterhin
durchströmten Versorgungsleitung.
Zirkulationsleitungen sind bis unmittelbar vor Thermostatische Mischer zu führen.
Zirkulationsleitungen und -pumpen sind so zu bemessen, dass im Zirkulationssystem
die Temperatur des Trinkwassers warm um nicht mehr als 5 K (Kalvin) gegenüber
der Trinkwassertemperatur am Austritt des Trinkwassererwärmers unterschritten
wird. Nach Wohnungswasserzählern dürfen keine Zirkulationsleitungen eingebaut
werden. Bei hygienisch einwandfreien Verhältnissen können Zirkulationssysteme zur
Energieeinsparung für höchstens 8h in 24h, z.B. durch Abschalten der
Zirkulationspumpe, mit abgesenkten Trinkwassertemperaturen betrieben werden.

Aus den Wärmeverlusten des Zirkulationssystems wird der notwendige Förderstrom
der Zirkulationspumpe berechnet und über Drosseleinrichtungen so verteilt, dass an
keiner Stelle des Zirkulationssystems die Temperatur unter 55 °C sinkt.

Wandhydranten sind in Gebäuden installierte Wasserentnahmestellen, die zur
Brandbekämpfung vorgesehen sind. Bei einer Temperatur von ≥ 70 °C werden
Legionellen in kurzer Zeit abgetötet. Jede Entnahmestelle ist bei geöffnetem Auslass
für mindestens 3 Minuten mit mindestens 70 °C zu beaufschlagen. Daher muss das
Wasser im Trinkwassererwärmer über 70 °C aufgeheizt werden. Temperatur und
Zeitdauer sind unbedingt einzuhalten. Ersetzt man nun den Wasserbehälter durch
einen zweiten Anschluss an die durchgehende Trinkwasserleitung, so entsteht eine
Ringleitung. Der Venturi Effekt sorgt nun, bei nachfolgender Nutzung, für
einpermanentes „Entleeren“ der Ringleitung. Die Durchströmung der Ringleitung ist
gewährleistet.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 10.01.2019 – aktualisiert 26.11.2022

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Werkstoffe und Komponenten https://blattert.de/2018/10/07/werkstoffe-und-komponenten-fuer-eine-hygienisch-einwandfreie-trinkwasser-installation/ Sun, 07 Oct 2018 16:33:47 +0000 https://blattert.de/?p=1422 Weiterlesen »Werkstoffe und Komponenten]]>

Werkstoffe und Komponenten für eine hygienisch einwandfreie Trinkwasser-Installation

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 07.10.2018 – aktualisiert 26.11.2022

Materialen und Werkstoffe, müssen unbedenklich hygienisch sein. Ebenfalls dürfen diese die in der Trinkwasserverordnung festgelegte Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. Sie dürfen den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinflussen oder verändern. Um gewisse Materialien benutzen zu können muss man ebenfalls auch kontrollieren, ob das Material zugelassen ist und ob man es überhaupt einsetzten oder verwenden darf (UBA-Liste). Dies wird von den entsprechenden Laboren bzw. Materialprüfanstalten auch mikrobiologisch überprüft.

Schlechte Wasserqualität und falsche Werkstoffe verursachen eine beschleunigte Zersetzung des Stahls an der beschädigten Stelle. Es durchdringt in kurzer Zeit Rohrwände.

Werkstoffe für Trinkwasser-Installationen müssen so geplant und ausgewählt werden, dass der Einsatz von Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser nicht erforderlich ist. Die geforderten chemischen und mikrobiologischen Parameter sind an jeder Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation einzuhalten.
Der Planer und das Installationsunternehmen müssen darauf achten, dass nur bestimmte Werkstoffe verwendet werden, die für die jeweilige Trinkwasserbeschaffenheit geeignet sind. Eine Lochkorrision ist eine lokale Schädigung sowie Schädigung der Passivschicht.

Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben können wir als Sachverständige und Gutachter gern für Sie übernehmen, zum Beispiel im Rahmen einer Hygiene-Erstinspektion, welche nach der VDI 6023 gefordert wird.


Eine konventionelle Zirkulation zeigt eine stärkere Erwärmung der Kaltwasserseite, jedoch ist es eine höherer Energieverlust damit verbunden. Aber Hygiene geht immer vor Energieeinsparung.

Kaltwasserhygiene

Das Wachstum von Legionellen wird meistens nur mit Trinkwasser Warm verbunden, was aber nicht richtig ist. Kaltwasser muss unterhalb von 25 °C bleiben.
Die Qualität von Trinkwasser ist nicht konstant. Sie kann durch viele Faktoren negativ beeinflusst werden.
Das zeigt sich, wenn im Wasser eine Geruchsbildung entsteht wie z.B. muffig , eklig oder das Wasser eine leichte Verfärbung aufweist. Ebenso, wenn das Kaltwasser zu warm ist oder wenn das Warmwasser zu kalt beziehungsweise auch nur lauwarm ist.
Wenn einer von den Faktoren auftritt, entspricht das Wasser den Anforderungen an Trinkwasser nicht mehr.

Kolonie bildende Einheiten — „KBE/ml“  ist ein Synonym für die Zahl der Bakterien, gezählt als koloniebildende Einheiten pro Milliliter. Die Gründe für erhöhte Zahlen im Trinkwasser sind erhöhte Temperatur, Stagnation, fehlende Verdünnung, Werkstoffeinfluss, Nahrung, Reparatureinheiten, unzulässgie Material-Verbindungen.


Die Mikroorgnanismen sind einzeln im Wasser schwimmend (planktonisch). Die Anzahl der Organismen im Biofilm ist 10.000 fach höher als im Wasser. Das Biofilm zeigt uns eine genaue Veränderung im Wasser wie Geruchsänderung oder Farbänderungen. Die meist aufgefallene Krankheitserreger in Trinkwasser-Installation von Gebäuden sind Legionellen und Pseudomonas aerugiosa. Diese Erreger sind perfekt an die Bedingungen innerhalb der Trinkwasserinstallation in Gebäuden angepasst und treten erst hier in hohen Konzentrationen auf. Pseudomonas aeruginosa ist ein sehr häufig vorkommendes Bakterium in feuchten vom Menschen beeinflussten Lebensräumen, Böden, Flüssen, Abwasser und Pfützen. In Nahrungsmittel kommt es oft vor. Besonders bei Gemüse. Es wächst selbst in destilliertem Wasser.


Am besten begegnet man dem Wachstum der Bakterien insbesondere durch Vermeidung von Temperaturbereichen , die im Wachstumsoptimum der Erreger liegen. Für Pseudomonas aeuginosa kann Wachstum nicht völlig verhindert werden. Die Vermehrung findet schon ab 10 °C ,besonders stark aber bei 30 – 40 °C. Das Kaltwasser darf deshalb nicht mehr als 25 °C warm sein.

Die Trinkwasserleitungen (kalt)müssen gegen Erwärmung gedämmt werden. Die Wasserbehandlungsanlagen (z.B. Enthärtungsanlagen, Dosierungsanlagen, Filter ) dürfen nur in Räumen, in denen die Umgebungstemperatur 25 °C nicht überschreitet aufgestellt und betrieben werden. Defekte und fehlende Rückschlagventilen in Armaturen, können zu einer Vermischung von Trinkwasser (kalt) und Trinkwasser (warm) führen und die Vermehrung von hygienisch relevanten Mikroorganismen begünstigen.


Die Legionellen leben meist in unseren kuschelwarmen Komfortwässern wie z.B. Im Warmwasserspeicher.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 07.10.2018 – aktualisiert 26.11.2022

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