SERVICE BLATTERT – Meisterbetrieb, Gutachter und Sachverständigenbüro | Heizung – Bad – Sanitär – Trinkwasserhygiene – Gas – Wartung – Bauforensik – Schimmel | Wiesbaden – Mainz – Frankfurt – Budenheim – Oestrich-Winkel – Königstein – Bad Vilbel https://blattert.de Sie benötigen erstklassige Installateure oder Gutachter? Dann sind Sie bei uns genau an der richtigen Stelle. Wir helfen Ihenen rund um das Thema Heizung, Bad, Sanitär, Trinkwasser, Wartung und Notdienst Sat, 26 Nov 2022 18:59:28 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.6 https://blattert.de/wp-content/uploads/2019/06/2016-09-24-03.57.31-150x150.jpg SERVICE BLATTERT – Meisterbetrieb, Gutachter und Sachverständigenbüro | Heizung – Bad – Sanitär – Trinkwasserhygiene – Gas – Wartung – Bauforensik – Schimmel | Wiesbaden – Mainz – Frankfurt – Budenheim – Oestrich-Winkel – Königstein – Bad Vilbel https://blattert.de 32 32 Sanierungspraxis Trinkwasser https://blattert.de/2019/01/10/sanierungspraxis-trinkwasser/ Thu, 10 Jan 2019 15:00:51 +0000 https://blattert.de/?p=1472 Weiterlesen »Sanierungspraxis Trinkwasser]]>

Sanierungspraxis Trinkwasser – Legionellen in der Trinkwasserinstallation

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 10.01.2019 – aktualisiert 26.11.2022

Sogar dem Kaufvertrag kann widersprochen werden, wenn Legionellen festgestellt wurden.
Trinkwasser ist genauso so streng zu sehen, wie der Brandschutz.

Mieter können sogar 25% der Miete kürzen, wenn Legionellen festgestellt wurden.

Alle 3 Jahre muss man an seiner Trinkwasseranlage (wenn Voraussetzungen erfüllt sind) einer Untersuchung nach Trinkwasserverordnung (auch Legionellenprüfung) durchführen lassen. Bei gewerblichen Vermietern istn jedes Jahr eine Überprüfung auf Legionellentest durchzuführen.
Bei Trinkwasser sind die Anforderungen gesetzlich in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) geregelt.

Die Hygiene steht über der Energieeinsparung!

§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn
1.   aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,  
2.   sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und  
3.   die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(3) Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.

(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:
1.   bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,  
2.   bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e
a)   mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,  
b)   im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.

(5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.

(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ,  (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)


Der Betreiber ist verpflichtet auf dem neuesten Stand zu stehen.
Planen, errichten und das Betreiben einer Trinkwasserinstallation bzw. Versorgungsanlage steht in der Verantwortung vom Besitzer (Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage).
Wer jemanden schadet, der ist verpflichtet einen Schadenersatz zu leisten.
In die Wasserleitung darf nichts rein, was nicht dort hin gehört.

Sie können als Kunde oder auch Ihr Installateur eine Teilabnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Bevor Sie als Kunde diese Teilabnahme unterzeichnen, holen Sie sich Hilfe als Begleitung bei der Abnahme von unseren Sachverständigen und Gutachtern für Heizung, Bad, Sanitär und Trinkwasserhygiene.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, Trinkwasser so
bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen
ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt,
wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die
allgemein anerkannten Regeln derTechnik eingehalten werden und das Trinkwasser
den Anforderungen der Paragraph 5 bis 7 Trinkwasserverordnung entspricht. Gefahr
einer Legionellenbildung in einer Trinkwasserinstallation stellt ein dem Auftraggeber
nicht zumutbares Risiko dar. Den Vermieter trifft die vertragliche Nebenpflicht, die
Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt
sich auf alle Teile des Hauses, damit auch auf die Trinkwasserinstallation.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, Trinkwasser so
bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen
ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt,
wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die
allgemein anerkannten Regeln derTechnik eingehalten werden und das Trinkwasser
den Anforderungen der Paragraph 5 bis 7 Trinkwasserverordnung entspricht. Gefahr
einer Legionellenbildung in einer Trinkwasserinstallation stellt ein dem Auftraggeber
nicht zumutbares Risiko dar. Den Vermieter trifft die vertragliche Nebenpflicht, die
Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt
sich auf alle Teile des Hauses, damit auch auf die Trinkwasserinstallation.

Der Mieter
kann fristlos kündigen, wenn der Mieter bei Legionellenanfall nichts gegen die
Legionellen macht. Mieter haben bei festgestelltem Befall mit Legionellen ein
unverzügliches und umfassendes Recht zur Information. Dies gilt auch, wenn es eine
andere Wohnung in einem Wohnkomplex betrifft als die eigene. Die Einschätzung
von gesundheitlichen Risiken für sich selbst darf mithin nicht vom Vermieter
abgenommen werden, auch wenn in der betroffenen Wohnung des jeweiligen
Mieters keine gesundheitsgefährdenden Werte gemessen werden konnten.

Erfolgt nach dem festgestellten Befall unverzüglich eine fristlose Kündigung mangels
ausreichender Information, das heißt der Vermieter oder aber die eingesetzte
Hausverwaltung kommen ihrer Pflicht nicht nach, dürfte diese gerechtfertigt sein.
Lediglich eine umfassende Aufklärung und Auskunft an alle Bewohner einer
gemeinsamen Wohnanlage können dies verhindern. Bei nicht Nichteinhaltung
geltender Vorschriften kommt es immer wieder zu gravierenden Schäden oder
Störungen.
Bei

Bei Großanlagen muss das Wasser am Warmwasseraustritt des
Trinkwassererwärmers stets eine Temperatur von mindestens 60 °C einhalten.
Der Rückbau nicht mehr benötigter Teile der Trinkwasser-Installation erfolgt durch
deren Rückbau unmittelbar an der im bestimmungsgemäßen Betrieb weiterhin
durchströmten Versorgungsleitung.
Zirkulationsleitungen sind bis unmittelbar vor Thermostatische Mischer zu führen.
Zirkulationsleitungen und -pumpen sind so zu bemessen, dass im Zirkulationssystem
die Temperatur des Trinkwassers warm um nicht mehr als 5 K (Kalvin) gegenüber
der Trinkwassertemperatur am Austritt des Trinkwassererwärmers unterschritten
wird. Nach Wohnungswasserzählern dürfen keine Zirkulationsleitungen eingebaut
werden. Bei hygienisch einwandfreien Verhältnissen können Zirkulationssysteme zur
Energieeinsparung für höchstens 8h in 24h, z.B. durch Abschalten der
Zirkulationspumpe, mit abgesenkten Trinkwassertemperaturen betrieben werden.

Aus den Wärmeverlusten des Zirkulationssystems wird der notwendige Förderstrom
der Zirkulationspumpe berechnet und über Drosseleinrichtungen so verteilt, dass an
keiner Stelle des Zirkulationssystems die Temperatur unter 55 °C sinkt.

Wandhydranten sind in Gebäuden installierte Wasserentnahmestellen, die zur
Brandbekämpfung vorgesehen sind. Bei einer Temperatur von ≥ 70 °C werden
Legionellen in kurzer Zeit abgetötet. Jede Entnahmestelle ist bei geöffnetem Auslass
für mindestens 3 Minuten mit mindestens 70 °C zu beaufschlagen. Daher muss das
Wasser im Trinkwassererwärmer über 70 °C aufgeheizt werden. Temperatur und
Zeitdauer sind unbedingt einzuhalten. Ersetzt man nun den Wasserbehälter durch
einen zweiten Anschluss an die durchgehende Trinkwasserleitung, so entsteht eine
Ringleitung. Der Venturi Effekt sorgt nun, bei nachfolgender Nutzung, für
einpermanentes „Entleeren“ der Ringleitung. Die Durchströmung der Ringleitung ist
gewährleistet.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 10.01.2019 – aktualisiert 26.11.2022

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Sicherheitsventil https://blattert.de/2018/12/08/sicherheitsventil/ Sat, 08 Dec 2018 14:38:09 +0000 https://blattert.de/?p=1462 Weiterlesen »Sicherheitsventil]]>

Sicherheitsventil

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 08.12.2018

Ein Sicherheitsventil (oder auch Überdruckventil genannt) der Heizung , gehört zur Gruppe der sicherheitstechnischen Ausrüstung.
Es ist in jeder Heizungsanlage ein Muss!

Entsteht innerhalb eines Heizungssystems ein zu hoher Druck, so öffnet sich das Sicherheitsventil automatisch und schließt sich wieder, nachdem der Druck abgebaut und das Wasser abgelaufen ist. Dies geschieht nur bei Überschreitung eines bestimmten Druckes (Angabe Sicherheitsventil), weshalb sichergestellt sein muss, dass das Überdruckventil jederzeit und unter allen Bedingungen betriebsfähig ist!

Schließlich würde bei einem Defekt der Druck weiter ansteigen und dieser Überdruck somit den Wärmeerzeuger (die Heizungsanlage) stark beschädigen.

Üblicherweise werden in kleineren Heizanlagen, z.B. Einfamilienhaus, Membran-
Sicherheitsventile mit einem Ansprechdruck von 2,5bar oder 3bar und einer
Anschlussgröße ab 1/2″ verwendet.
Der größere Anschluss des Ventils (Ausgangsseite) ist die „Abblaseleitung“.
Sie ist immer eine Dimension größer als der Anschluss an das Heizungssystem, da bei erhöhtem Druck das überschüssige Wasser schnellstmöglich abgelassen werden muss.
Diese Leitung darf maximal 2 Meter lang sein, und höchstens 2 Bögen enthalten. Außerdem sollte die Leitung wie eine Abwasserleitung ein geringes Gefälle, vom Ventil weg, aufweisen. Außerdem endet Sie über einem kleinen Abwassertrichter, um zu erkennen, ob Wasser entweicht oder nicht. Die Ablaufleitung des Trichters muss mindestens den doppelten Querschnitt wie die Anschlussgröße des Überdruckventils besitzen. Die Zuleitung zu dem Überdruckventil darf maximal 1m lang sein.
Ein Austausch des Ventiles kommt dann in Frage, wenn das Sicherheitsventil durchgehend tropft und dazu der Druck in der Heizungsanlage niedriger ist (Manometer ablesen), als der Ansprechdruck des Ventils.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 08.12.2018

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Ausdehnungsgefäß https://blattert.de/2018/10/14/ausdehnungsgefaess/ Sun, 14 Oct 2018 13:09:01 +0000 https://blattert.de/?p=1454 Weiterlesen »Ausdehnungsgefäß]]>

Ausdehnungsgefäß

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 14.10.2018

Ein Ausdehnungsgefäß gibt es nicht nur für die Heizung, sondern auch für Trinkwasser (durchströmt).
Dieses ist meistens im Rücklauf der Heizungsanlage angeordnet bzw. im Trinkwasser im Zulauf zum Warmwasserspeicher durchströmt angeschlossen.

Dabei fristet das Ausdehnungsgefäß eher ein ruhiges und beschauliches Leben. Heizt die Anlage auf, nimmt es das Ausdehnungsvolumen des Wassers auf.
Sinkt die Systemtemperatur wieder, führt es das Ausdehnungswasser ins System zurück. Der Wasserdruck in der Anlage bleibt somit konstant.

Oftmals sind die Ausdehnungsgefäße zu klein ausgelegt, so das es nicht das Ausdehnungsvolumen der Anlage aufnehmen kann und der überschüssige Druck über das Sicherheitsventzil entweicht.

Was passiert bei einem defekten Ausdehnungsgefäß?

Beim Aufheizen der Anlage steigt der Druck und das Sicherheitsventil beginnt zu tropfen. Bei Abkühlung des Systems sinkt der Druck, den es fehlt
jetzt das Wasser, welches über das Sicherheitsventil abgetropft ist. Der entstehende Unterdruck wird über die Heizkörperventile ausgeglichen, indem Luft eingezogen wird. Die Ventile der Heizkörper sind nämlich nicht luftdicht, sondern nur wasserdicht. So kommt es zum „Gluckern“ in den Heizkörpern.
Wird der Mindestanlagendruck unterschritten, schaltet ein Wasserdrucksensor zur Sicherheit die Anlage ab.

Wenn jetzt der Kunde einfach selbst Wasser nachfüllt, so kommt es zur schrittweisen Zerstörung der Heizungsanlage durch kalkhaltiges un mineralhaltiges mit Sauerstoff angereichertem Wasser, was wiederum zur Korrosion führen kann.

Das Nachfüllen der Heizungsanlage darf nur über einen Systemtrenner BA und meist nur mit behandeltem Wasser vorgenommen werden. Normales Leitungswasser darf nur als sogenanntes „Ergänzungswasser“ nachgefüllt werden.

Bei einer Wartung wird durch unser Meisterbetrieb Ihr Ausdehnungsgefäß jährlich auf seine Funktion überprüft.

Als Sachverständige und Gutachter für Heizung, Bad, Sanitär und Trinkwasserhygiene können wir auch Ihre gesamte Heizungsanlage und Trinkwasseranlage überprüfen.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 14.10.2018


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Werkstoffe und Komponenten https://blattert.de/2018/10/07/werkstoffe-und-komponenten-fuer-eine-hygienisch-einwandfreie-trinkwasser-installation/ Sun, 07 Oct 2018 16:33:47 +0000 https://blattert.de/?p=1422 Weiterlesen »Werkstoffe und Komponenten]]>

Werkstoffe und Komponenten für eine hygienisch einwandfreie Trinkwasser-Installation

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 07.10.2018 – aktualisiert 26.11.2022

Materialen und Werkstoffe, müssen unbedenklich hygienisch sein. Ebenfalls dürfen diese die in der Trinkwasserverordnung festgelegte Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. Sie dürfen den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinflussen oder verändern. Um gewisse Materialien benutzen zu können muss man ebenfalls auch kontrollieren, ob das Material zugelassen ist und ob man es überhaupt einsetzten oder verwenden darf (UBA-Liste). Dies wird von den entsprechenden Laboren bzw. Materialprüfanstalten auch mikrobiologisch überprüft.

Schlechte Wasserqualität und falsche Werkstoffe verursachen eine beschleunigte Zersetzung des Stahls an der beschädigten Stelle. Es durchdringt in kurzer Zeit Rohrwände.

Werkstoffe für Trinkwasser-Installationen müssen so geplant und ausgewählt werden, dass der Einsatz von Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser nicht erforderlich ist. Die geforderten chemischen und mikrobiologischen Parameter sind an jeder Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation einzuhalten.
Der Planer und das Installationsunternehmen müssen darauf achten, dass nur bestimmte Werkstoffe verwendet werden, die für die jeweilige Trinkwasserbeschaffenheit geeignet sind. Eine Lochkorrision ist eine lokale Schädigung sowie Schädigung der Passivschicht.

Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben können wir als Sachverständige und Gutachter gern für Sie übernehmen, zum Beispiel im Rahmen einer Hygiene-Erstinspektion, welche nach der VDI 6023 gefordert wird.


Eine konventionelle Zirkulation zeigt eine stärkere Erwärmung der Kaltwasserseite, jedoch ist es eine höherer Energieverlust damit verbunden. Aber Hygiene geht immer vor Energieeinsparung.

Kaltwasserhygiene

Das Wachstum von Legionellen wird meistens nur mit Trinkwasser Warm verbunden, was aber nicht richtig ist. Kaltwasser muss unterhalb von 25 °C bleiben.
Die Qualität von Trinkwasser ist nicht konstant. Sie kann durch viele Faktoren negativ beeinflusst werden.
Das zeigt sich, wenn im Wasser eine Geruchsbildung entsteht wie z.B. muffig , eklig oder das Wasser eine leichte Verfärbung aufweist. Ebenso, wenn das Kaltwasser zu warm ist oder wenn das Warmwasser zu kalt beziehungsweise auch nur lauwarm ist.
Wenn einer von den Faktoren auftritt, entspricht das Wasser den Anforderungen an Trinkwasser nicht mehr.

Kolonie bildende Einheiten — „KBE/ml“  ist ein Synonym für die Zahl der Bakterien, gezählt als koloniebildende Einheiten pro Milliliter. Die Gründe für erhöhte Zahlen im Trinkwasser sind erhöhte Temperatur, Stagnation, fehlende Verdünnung, Werkstoffeinfluss, Nahrung, Reparatureinheiten, unzulässgie Material-Verbindungen.


Die Mikroorgnanismen sind einzeln im Wasser schwimmend (planktonisch). Die Anzahl der Organismen im Biofilm ist 10.000 fach höher als im Wasser. Das Biofilm zeigt uns eine genaue Veränderung im Wasser wie Geruchsänderung oder Farbänderungen. Die meist aufgefallene Krankheitserreger in Trinkwasser-Installation von Gebäuden sind Legionellen und Pseudomonas aerugiosa. Diese Erreger sind perfekt an die Bedingungen innerhalb der Trinkwasserinstallation in Gebäuden angepasst und treten erst hier in hohen Konzentrationen auf. Pseudomonas aeruginosa ist ein sehr häufig vorkommendes Bakterium in feuchten vom Menschen beeinflussten Lebensräumen, Böden, Flüssen, Abwasser und Pfützen. In Nahrungsmittel kommt es oft vor. Besonders bei Gemüse. Es wächst selbst in destilliertem Wasser.


Am besten begegnet man dem Wachstum der Bakterien insbesondere durch Vermeidung von Temperaturbereichen , die im Wachstumsoptimum der Erreger liegen. Für Pseudomonas aeuginosa kann Wachstum nicht völlig verhindert werden. Die Vermehrung findet schon ab 10 °C ,besonders stark aber bei 30 – 40 °C. Das Kaltwasser darf deshalb nicht mehr als 25 °C warm sein.

Die Trinkwasserleitungen (kalt)müssen gegen Erwärmung gedämmt werden. Die Wasserbehandlungsanlagen (z.B. Enthärtungsanlagen, Dosierungsanlagen, Filter ) dürfen nur in Räumen, in denen die Umgebungstemperatur 25 °C nicht überschreitet aufgestellt und betrieben werden. Defekte und fehlende Rückschlagventilen in Armaturen, können zu einer Vermischung von Trinkwasser (kalt) und Trinkwasser (warm) führen und die Vermehrung von hygienisch relevanten Mikroorganismen begünstigen.


Die Legionellen leben meist in unseren kuschelwarmen Komfortwässern wie z.B. Im Warmwasserspeicher.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 07.10.2018 – aktualisiert 26.11.2022

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Legionellen https://blattert.de/2017/05/05/legionellen/ Fri, 05 May 2017 21:07:45 +0000 https://blattert.de/?p=1772 Weiterlesen »Legionellen]]> Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Mario Amadori – 04.05.2017

Wieder einmal hatte sich ein Gericht mit einem Haftungsfall nach einer Legionelleninfektion zu befassen. Die Zahlen zu den in Deutschland pro Jahr geschätzten Legionellenerkrankungen schwanken. Sie sollen zwischen 6000 und 30000 liegen und in mehr als 1000 Fällen zum Tod führen. Insofern ist die Zahl der gerichtlichen Entscheidungen zwar gering, was allerdings nicht darüber hinwegtäuschen sollte, dass Betreiber- und Installationsfehler zu ­fatalen Haftungsfolgen führen können. Dr. Dimanski & Partner

So hatte sich in dem vom Landgericht Dortmund entschiedenen Fall (LG Dortmund, Urteil vom 1.9.2010 – 4 O 167/09) eine Patientin zur Abklärung einer Schlafapnoe in ein schlafmedizinisches Zentrum begeben, welches erst Anfang 2008 eröffnet worden war. Im Verlaufe des mehrtägigen Aufenthaltes benutzte sie auch die Dusche. Wenig später wurde die Patientin notfallmäßig in ein Krankenhaus eingeliefert, wo in der Folgezeit eine Infektion mit Legionellen festgestellt wurde. Sie fiel über einen Monat ins Koma, wurde intensivmedizinisch behandelt und litt nach einer Reha an Folgeschäden. Das Gesundheitsamt hatte im ­Zuge der Untersuchung technische Mängel in der Hausinstallation festgestellt. Es seien sogenannte Totleitungen vorhanden gewesen, in welchen sich das Wasser habe aufstauen können. Zudem hätten Mängel an der Trinkwassererwärmungsanlage bestanden, da die erforderliche Temperatur von über 55 °C sich nicht habe erreichen lassen.

Suche nach der Verantwortung

Die Patientin nahm die behandelnden Ärzte und den Betreiber des Schlaflabors in die Pflicht. Sie war der Ansicht, für den Betreiber habe die Verpflichtung bestanden, die allgemeinen, anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung von Trinkwasserverunreinigungen einzuhalten, nämlich die DIN 1988 sowie die DVGW-Arbeitsblätter W 551 und W 553. Darauf sei auch in der Baugenehmigung hingewiesen worden. Die Ärzte als Mieter seien auch Unternehmer bzw. Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2c sowie 16 Abs. 3 Trinkwasserverordnung. Durch einfache Schutzvorkehrungen wie Einbau einer Desinfektionsanlage oder regelmäßige Spülungen hätte der Legionellenbefall vermieden werden können.

Die Patientin nahm neben den Ärzten auch den Vermieter der Räumlichkeiten in Anspruch. Auch er habe insbesondere aus der Baugenehmigung um die besonderen Einhaltungsvorschriften für die Aufbereitung des Trinkwassers gewusst. Seine Verpflichtung wäre es gewesen, die anerkannten Regeln der Technik und die zuvor dargestellten Vorschriften einzuhalten.

Schließlich richtete sich die Klage der Patientin auch noch gegen die Gebäudeeigentümerin. Sie sei für die Installation, Einrichtung und Wartung der Anlage verantwortlich und hätte diese so durchführen müssen, dass keine gesundheitlichen Gefährdungen für die Nutzer bestünden. Sie sei dafür verantwortlich, dass Totleitungen vorgelegen hätten, eine Temperatur von über 55 °C nicht zu erreichen gewesen sei und auch mangelhafte Armaturen bestanden hätten. Die Klage war auf die Durchsetzung von Schmerzensgeld in Höhe von 20000 Euro und auf Schadenersatz gerichtet.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Gebäudeeigentümerin zu, weil diese ihre Pflichten aus dem Betrieb der Heizungs- und Trinkwasseranlage schuldhaft vernachlässigt hatte. Im Gebäude waren verschiedene Ansatzpunkte festgestellt worden, die für eine Infektion der Klägerin dort sprachen. Zunächst einmal konnten Legionellen in teilweise ganz erheblichem Umfang festgestellt werden und zwar bereits im Vorlauf des Wassersystems. In der Zirkulation war die Legionellenanzahl noch höher. Dies ließ für das Gesundheitsamt den Schluss zu, dass ­eine systematische Kontamination vorlag.

Bei der näheren Untersuchung des Heiz- und Trinkwassersystems konnten zudem verschiedene Mängel festgestellt werden. Es konnte an verschiedenen Zapfstellen festgestellt werden, dass die Temperatur mit 38 bis 45 °C zu gering war. Es ist eine Temperatur von 55 °C erforderlich, und darf auch beim Abzapfen von Wasser nicht unterschritten werden, damit mögliche Legionellen abgetötet werden. Tatsächlich konnte man am zentralen Mischer feststellen, dass das mit 60 °C eingeleitete Wasser sofort auf 48 °C abgekühlt wurde. Hinzu kam, dass das Wasser noch erhebliche Meter über Steigleitungen geführt werden musste. Bereits von Anfang an war damit nicht die notwendige Temperatur erreicht, um mögliche Legionellen abzutöten. Folge war, dass sich in den Rohren ein sogenannter Biofilm bildete, in dem sich Amöben einnisteten und Legionellen vermehren konnten.

Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass auch der Trinkwasserschutzfilter hinter dem Wasserzähler braun war und Wartungsdefizite aufwies. Der nächste gravierende Mangel ergab sich daraus, dass es zur Stagnation des Wassers in stillgelegten Leitungen gekommen war. Die Klage der Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten sah das Gericht als unbegründet an, weil sie im Rahmen ihrer ärztlichen Pflicht nicht gehalten waren, die Heiz- und Wasserversorgung des Hauses zu überprüfen.

Praxishinweise

Fachleute – sowohl Techniker als auch Juristen – sind sich einig: Die Umsetzung der trinkwasserrechtlichen Normen und technischen Regeln bleibt ein höchst sensibler Bereich in der Installationstechnik. Die Praxis gleicht vielerorts dem besagten „Tanz auf den Vulkan“. Die Pflichtenbereiche in Planung, Ausschreibung, Ausführung und Betreiben gehen von §1 der TrinkwV aus, wonach die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, geschützt werden müsse. Für einen Sanitärinstallateur bedeutet das für die praktische Arbeit, dass er in jedem Fall eine Hausinstallation schuldet, die das Wasser nicht derartig nachteilig verändert, dass es nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht (OLG Dresden, Urteil vom 17.7.2002 – 11 U 878/01).

Aber auch der Betreiber bzw. Gebäude­eigentümer hat nachhaltige Pflichten zu erfüllen. Hier ist der §12 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) zu nennen, der festlegt, dass grundsätzlich der Gebäude­eigentümer für die Hausinstallation die Verantwortung trägt. Er ist gehalten, nur Fachleute mit Änderungen oder Wartungen an der Trinkwasseranlage zu beauftragen. Es heißt:

„Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.“

Wenn es um die Änderungen an Kundenanlagen geht, ist der §15 der AVB WasserV zu beachten. Dieser legt fest:

„Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.“

Diesbezüglich sollten sich Installateure auch nicht davor scheuen, entsprechende Hinweise an Betreiber zu geben. Das unterstreicht fachliche Kompetenz und führt vielleicht zu dem einen oder anderen Zusatzauftrag. Bei Eingriffen in Altanlagen entsteht häufig die Frage nach dem Bestandsschutz. Dazu hat das Oberlandesgericht Hamm vor einiger Zeit eine wichtige Entscheidung getroffen. Einen Bestandsschutz gibt es dann nicht mehr, wenn Gesundheitsrisiken im Spiel sind. Das Gericht hatte zu einem länger bestehenden Mietverhältnis bezogen auf negative Auswirkungen aus der Wasserversorgungsanlage festgehalten: „Hinsichtlich des Zeitpunktes für die Beurteilung dessen, was an Schadstoffen hinzunehmen ist, ist bei einem Mietverhältnis nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den der jeweiligen Rechtsfolge abzustellen; die Veränderung von Anschauungen in Bezug auf Gesundheitsrisiken ist bei langfristigen Schuldverhältnissen wie einem Mietverhältnis zu berücksichtigen.“ (OLG Hamm, Urteil vom 13.2.2002 – 30 U 20/01).

Fazit

Alle Anlagenteile einer Installation müssen so beschaffen sein, dass das Trinkwasser in seiner Lebensmittelqualität nicht unzulässig beeinträchtigt wird. Fachbetriebe haben durch technische Maßnahmen die Voraussetzungen für eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserqualität auf Dauer zu gewährleisten. Die Verbandsorganisation hält eine ganze Reihe von Informationen und Schulungsmaßnahmen (insbesondere auch zu den aktuellen Änderungen in der neuen TRWI) bereit, die Wissen und Praxiserfahrungen zur korrekten Installation und damit zur Vermeidung von Haftungsfällen vermitteln.

Keime wie Legionellen können ihren Weg in die Hausinstallation finden und das Duschwasser kontaminieren.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Mario Amadori – 04.05.2017

Wir sind immer in Ihrer Nähe:
Wiesbaden – Mainz – Frankfurt – Königstein – Taunusstein – Budenheim – Bingen – Oestrich-Winkel – Rüsselsheim – Rüdesheim – Geisenheim – Rheingau

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Vollentsalzung https://blattert.de/2016/09/28/vollentsalzung/ Wed, 28 Sep 2016 21:00:42 +0000 https://blattert.de/?p=1763 Weiterlesen »Vollentsalzung]]> Heizung Vollentsalzung

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Mario Amadori – 28.09.2016

Bei der Heizungs-Vollentsalzung geht es darum, dass unser übliches Wasser aus dem Wasserhahn aufbereitet werden muss. Die Gesetzliche Grundlage dazu ist die VDI 2035 sowie die Hersteller Angaben von allen Heizungsherstellern.

Unser Wasser welches wir aus dem Wasserhahn entnehmen ist nicht 100%ig „rein“. Es entspricht der Trinkwasserverordnung als Lebensmittel, ist aber für eine Heizungsanlage nicht geeignet.

Beispiele für Grenzwerte nach Trinkwasserverordnung

Bezeichnung Grenzwerte
Benzol 1 μg/l
Arsen 0,01 mg/l
Blei 0,01 mg/l
Eisen 0,2 mg/l
Magnesium
Natrium 200 mg/l
Calciumcarbonat (Wasserhärte)             

— nicht bestimmt (keine Grenzwerte vom Gesetzgeber)

Problem:

Für Heizungswasser ist die sogenannte Wasserhärte von Relevanz. Je härter das Wasser ist, desto mehr wird die Heizung mit den Leitungen und den Heizkörpern beschädigt, bis hin zur völligen Zerstörung. Je härter das Wasser, desto mehr Kalk ist im Wasser.

Begründung:

Der Kalk im Wasser setzt sich in der Heizung auf den heißen Oberflächen ab (vergleichbar mit dem Wasserkocher). àBereits 1mm Kalk = ca. 10% Energieverlust!!!

Die im Wasser enthaltene „Verunreinigungen“ wie Salze und Metalle (Magnesium, Eisen, Kupfer usw.), sammeln sich in der Anlage und sorgen dort für Korrosion.

Innenverkrustung Rohr – Kalkablagerungen und Rost – Legionellengefahr
Verkalkte und korrodierte Heizspirale

                               

Dies führt unweigerlich zur völligen Zerstörung!

Bei den modernen Anlagen mit leistungsstarken Wärmetauschern führt dies innerhalb kürzester Zeit zum Versagen!

Um auch bei alten Anlagen noch einen maximalen Schutz zu bieten, ist auch hier nur ein Auffüllen mit vollentsalztem Wasser möglich.

VDI 2035

Die Vorschrift besagt, dass alle Heizungen (abhängig von der Leistung) zum Schutz der Heizungsanlage nur mit einem Wasser gefüllt werden darf, welches eine elektrische Leitfähigkeit (Anteil von Salzen und Metallen im Wasser) von weniger als 100 μs und eine Wasserhärte von Null Grad Deutscher Härte hat. Die Hersteller von Heizungen schreiben dies auch vor. Bei Nichteinhaltung erlischt die Gewährleistung.

Zum Vergleich:

In Budenheim liegt die Wasserhärte bei ca. 20 Grad Deutscher Härte und die elektrischen Leitfähigkeit bei ca. 650 μs.

Eine Heizungsanlage welche nicht nur „gewartet“, sondern fachgerecht vom Meisterbetrieb in regelmäßigen Abständen ordnunggemäß durchgeführt wird, kann viele Jahrzehnte gute Dienste leisten. Die Investitionskosten amortisieren sich bereits nach wenigen Jahren.

Haben Sie ein Behälter in dem das warme Brauchwasser vorgehalten wird? Wenn ja, dann haben Sie vielleicht einen hochwertigen Behälter aus Edelstahl. Gehören Sie jedoch zu den 90%, welche ein normalen „Standard“ Behälter haben, so verfügt dieser über eine „Opferanode“.

Was ist eine Opferanode?

Eine sogenannte „Opferanode“ ist ein unedles Metall, welches zum Schutz des normalen „Standard“ Behälter dient. Die eigentlich stattfindende Korrosion in dem Behälter wird auf ein Minimum Reduziert, da die Korrosion in erster Linie an der „Opferandode“ stattfindet. Diese opfert sich, wie der Name bereits sagt. In der Regel handelt es sich hierbei um ein Magnesium Stab, welcher vom dem kalklhaltigen Wasser zersetz wird. Somit wird der eigentliche Behälter, welcher in der Regel aus Guss oder Stahl besteht nicht angegriffen vom dem kalkhaltigen Wasser. Die Oxydation findet dann an dem Magnesium – Stab statt.

Opferanode gebraucht
Opferanode Warmwasserspeicher Neu
Beispiel für eine NEUE Opferandode.  
So sieht es im Trinkwasserspeicher aus, wenn die Wartung nicht durchgeführt wird.

So kann IHR Warmwasserbehälter aussehen, mit verbrauchter Opferanode und Ablagerungen.

….weiter Ausführungen folgen

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Mario Amadori – 28.09.2016


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Heizungswasser https://blattert.de/2016/03/21/heizungswasser/ Mon, 21 Mar 2016 21:51:12 +0000 https://blattert.de/?p=1760 Weiterlesen »Heizungswasser]]> Wer ist verantwortlich für das Heizungswasser?

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Mario Amadori – 21.03.2016

Grundsätzlich ist der Betreiber einer Anlage für das Heizungswassers verantwortlich. Da in aller Regel dieser keine Ahnung davon hat, als auch nicht über die nötigen Geräte verfügt welche dazu nötig sind, ist der Planer und-/oder der Fachbetrieb (Heizungsfirma) in die Pflicht genommen worden. Damit ist klar, dass die Heizungsfachleute auch in der Verantwortung stehen, dafür Sorge zu tragen, dass dem Kunden das richtige Heizungswasser in dessen Anlage eingefüllt wird.

Bei nicht Einhaltung der vorgeschriebenen Wasserhärte, des Leitwerts und des pH-Wertes kommt es unweigerlich zur Steinbildung und Korrosionsschäden. Und dafür MUSS im Schadensfall die Heizungsfachfirma haften!!!

Die Nachspeisung von Heizungswasser muss über eine zugelassene Nachspeisearmatur erfolgen. Diese besteht im Wesentlichen aus Systemtrenner, einstellbarem Druckminderer, Wasserzähler, Vollentsalzungskartusche und diverse Absperrhähne. Nur so ist die DIN EN 1717 als auch die VDI 2035 eingehalten. Wird das Wasser in der Heizung nachgefüllt, so muss dies auch zwingend im Anlagenbuch der Heizung dokumentiert werden. Bei dieser Dokumentation müssen Füllwassermenge, die Gesamthärte, die Leitfähigkeit und er pH-Wert bei Erstbefüllung und bei den vorgeschrienen Wiederholungsprüfungen dokumentiert werden.

  • Erfolgt dies nicht, so kann nach der aktuellen Rechtsprechung die Versicherung als auch der Hersteller der defekten Bauteile von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen!

Sind Sie sich unsicher darüber, ob in Ihrer Heizung das richtige Wasser sich befindet? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie und analysieren auf Wunsch das Wasser in Ihrer Heizungsanlage.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Mario Amadori – 21.03.2016

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