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Sanierungspraxis Trinkwasser

Sanierungspraxis Trinkwasser – Legionellen in der Trinkwasserinstallation

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 10.01.2019 – aktualisiert 26.11.2022

Sogar dem Kaufvertrag kann widersprochen werden, wenn Legionellen festgestellt wurden.
Trinkwasser ist genauso so streng zu sehen, wie der Brandschutz.

Mieter können sogar 25% der Miete kürzen, wenn Legionellen festgestellt wurden.

Alle 3 Jahre muss man an seiner Trinkwasseranlage (wenn Voraussetzungen erfüllt sind) einer Untersuchung nach Trinkwasserverordnung (auch Legionellenprüfung) durchführen lassen. Bei gewerblichen Vermietern istn jedes Jahr eine Überprüfung auf Legionellentest durchzuführen.
Bei Trinkwasser sind die Anforderungen gesetzlich in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) geregelt.

Die Hygiene steht über der Energieeinsparung!

§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn
1.   aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,  
2.   sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und  
3.   die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(3) Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.

(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:
1.   bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,  
2.   bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e
a)   mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,  
b)   im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.

(5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.

(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ,  (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)


Der Betreiber ist verpflichtet auf dem neuesten Stand zu stehen.
Planen, errichten und das Betreiben einer Trinkwasserinstallation bzw. Versorgungsanlage steht in der Verantwortung vom Besitzer (Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage).
Wer jemanden schadet, der ist verpflichtet einen Schadenersatz zu leisten.
In die Wasserleitung darf nichts rein, was nicht dort hin gehört.

Sie können als Kunde oder auch Ihr Installateur eine Teilabnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Bevor Sie als Kunde diese Teilabnahme unterzeichnen, holen Sie sich Hilfe als Begleitung bei der Abnahme von unseren Sachverständigen und Gutachtern für Heizung, Bad, Sanitär und Trinkwasserhygiene.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, Trinkwasser so
bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen
ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt,
wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die
allgemein anerkannten Regeln derTechnik eingehalten werden und das Trinkwasser
den Anforderungen der Paragraph 5 bis 7 Trinkwasserverordnung entspricht. Gefahr
einer Legionellenbildung in einer Trinkwasserinstallation stellt ein dem Auftraggeber
nicht zumutbares Risiko dar. Den Vermieter trifft die vertragliche Nebenpflicht, die
Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt
sich auf alle Teile des Hauses, damit auch auf die Trinkwasserinstallation.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, Trinkwasser so
bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen
ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt,
wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die
allgemein anerkannten Regeln derTechnik eingehalten werden und das Trinkwasser
den Anforderungen der Paragraph 5 bis 7 Trinkwasserverordnung entspricht. Gefahr
einer Legionellenbildung in einer Trinkwasserinstallation stellt ein dem Auftraggeber
nicht zumutbares Risiko dar. Den Vermieter trifft die vertragliche Nebenpflicht, die
Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt
sich auf alle Teile des Hauses, damit auch auf die Trinkwasserinstallation.

Der Mieter
kann fristlos kündigen, wenn der Mieter bei Legionellenanfall nichts gegen die
Legionellen macht. Mieter haben bei festgestelltem Befall mit Legionellen ein
unverzügliches und umfassendes Recht zur Information. Dies gilt auch, wenn es eine
andere Wohnung in einem Wohnkomplex betrifft als die eigene. Die Einschätzung
von gesundheitlichen Risiken für sich selbst darf mithin nicht vom Vermieter
abgenommen werden, auch wenn in der betroffenen Wohnung des jeweiligen
Mieters keine gesundheitsgefährdenden Werte gemessen werden konnten.

Erfolgt nach dem festgestellten Befall unverzüglich eine fristlose Kündigung mangels
ausreichender Information, das heißt der Vermieter oder aber die eingesetzte
Hausverwaltung kommen ihrer Pflicht nicht nach, dürfte diese gerechtfertigt sein.
Lediglich eine umfassende Aufklärung und Auskunft an alle Bewohner einer
gemeinsamen Wohnanlage können dies verhindern. Bei nicht Nichteinhaltung
geltender Vorschriften kommt es immer wieder zu gravierenden Schäden oder
Störungen.
Bei

Bei Großanlagen muss das Wasser am Warmwasseraustritt des
Trinkwassererwärmers stets eine Temperatur von mindestens 60 °C einhalten.
Der Rückbau nicht mehr benötigter Teile der Trinkwasser-Installation erfolgt durch
deren Rückbau unmittelbar an der im bestimmungsgemäßen Betrieb weiterhin
durchströmten Versorgungsleitung.
Zirkulationsleitungen sind bis unmittelbar vor Thermostatische Mischer zu führen.
Zirkulationsleitungen und -pumpen sind so zu bemessen, dass im Zirkulationssystem
die Temperatur des Trinkwassers warm um nicht mehr als 5 K (Kalvin) gegenüber
der Trinkwassertemperatur am Austritt des Trinkwassererwärmers unterschritten
wird. Nach Wohnungswasserzählern dürfen keine Zirkulationsleitungen eingebaut
werden. Bei hygienisch einwandfreien Verhältnissen können Zirkulationssysteme zur
Energieeinsparung für höchstens 8h in 24h, z.B. durch Abschalten der
Zirkulationspumpe, mit abgesenkten Trinkwassertemperaturen betrieben werden.

Aus den Wärmeverlusten des Zirkulationssystems wird der notwendige Förderstrom
der Zirkulationspumpe berechnet und über Drosseleinrichtungen so verteilt, dass an
keiner Stelle des Zirkulationssystems die Temperatur unter 55 °C sinkt.

Wandhydranten sind in Gebäuden installierte Wasserentnahmestellen, die zur
Brandbekämpfung vorgesehen sind. Bei einer Temperatur von ≥ 70 °C werden
Legionellen in kurzer Zeit abgetötet. Jede Entnahmestelle ist bei geöffnetem Auslass
für mindestens 3 Minuten mit mindestens 70 °C zu beaufschlagen. Daher muss das
Wasser im Trinkwassererwärmer über 70 °C aufgeheizt werden. Temperatur und
Zeitdauer sind unbedingt einzuhalten. Ersetzt man nun den Wasserbehälter durch
einen zweiten Anschluss an die durchgehende Trinkwasserleitung, so entsteht eine
Ringleitung. Der Venturi Effekt sorgt nun, bei nachfolgender Nutzung, für
einpermanentes „Entleeren“ der Ringleitung. Die Durchströmung der Ringleitung ist
gewährleistet.

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 10.01.2019 – aktualisiert 26.11.2022

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